Grundpflege
Wir bieten unsere Hilfe an unter anderem bei:
Häusliche ambulante Versorgung
• Körperpflege, Duschen und Baden
• Aufstehen, An- und Auskleiden
• Versorgung nach Aufenthalt im Krankenhaus
und vieles mehr!
Auch mehrmals täglich
Leistungen der Pflegeversicherung
ab 01. Januar 2017
Durch das 2. Pflegestärkungsgesetz wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff definiert und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt.
Ab 2017 gibt es 5 Pflegegrade und keine Pflegestufen mehr. Die Überleitung für unsere Versicherten, die bereits Pflegeansprüche haben, übernehmen wir für Sie.
Es ist keine erneute Antragstellung oder Begutachtung erforderlich. Es wird auch kein Anspruchsberechtigter ab 2017 schlechter gestellt.
§ 42 SGB XI Kurzzeitpflege
Bereits jetzt besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für maximal 8 Wochen bis zu einem Betrag in Höhe von 1.612,00 € im Kalenderjahr. Die Kurzzeitpflege kann um nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege erhöht werden. Diese erweiterte Leistung wird auf den Verhinderungspflegeanspruch angerechnet.
§ 39 SGB XI Verhinderungspflege
Weiterhin besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 besteht für maximal 6 Wochen bis zu einem Betrag in Höhe von 1.612,00 EUR im Kalenderjahr.
Der Betrag kann um bis zu 806,00 EUR aus nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege erhöht werden.
Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet.
§ 45a SGB XI Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages
Anspruchsberechtigte in häuslicher Pflege können nicht in Anspruch genommene Pflegesachleistungen der jeweiligen Pflegegrade nach § 36 SGB XI bis zu 40 % für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden. Ein solches Leistungsangebot setzt voraus, dass es sich um nach Landesrecht anerkannte förderungsfähige Angebote handelt. Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung auf Antrag. Neu geregelt wurde, dass die Inanspruchnahme der Umwandlung unabhängig vom Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI erfolgt. Hier besteht künftig ein Wahlrecht bei der Inanspruchnahme.
§ 45b SGB XI Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 € monatlich. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:
1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden
2 bis 5 jedoch nicht für die Leistung körperbezogener Pflegemaßnahmen,
4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im
Alltag im Sinne des § 45a.
Diese Leistung kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag wie bisher in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Leistungen bei Pflegegrad 1
1. Pflegeberatung gemäß der §§ 7a und 7b,
2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,
3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a,
4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5,
5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes,
6. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,
7. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.
Zudem gewährt die Pflegeversicherung den Entlastungsbetrag gemäß § 45b in Höhe von 125,00 € monatlich. Dieser kann nur beim Pflegegrad 1 auch für die Sachleistung durch den Pflegedienst (Grundpflege) eingesetzt werden.
Bei vollstationärer Pflege und Tagespflege wird ein Zuschuss in Höhe von 125,00 € geleistet.
§ 36 SGB XI Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 = 689,00 €
Pflegegrad 3 = 1.298,00 €
Pflegegrad 4 = 1.612,00 €
Pflegegrad 5 = 1.995,00 €
§ 37 SGB XI Pflegegeld
Pflegegrad 2 = 316,00 €
Pflegegrad 3 = 545,00 €
Pflegegrad 4 = 728,00 €
Pflegegrad 5 = 901,00 €
Wie bisher wird die Hälfte des bezogenen Pflegegeldes während einer Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen und während einer Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.
§ 37 Abs. 3 SGB XI Beratungsbesuch
Pflegebedürftige, welche ausschließlich Pflegegeld beziehen, haben eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen:
Pflegegrade 2 und 3: halbjährlich,
Pflegegrade 4 und 5: vierteljährlich
Auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sowie pflegebedürftige Bezieher von Sachleistungen können halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.
§ 38a SGB XI Wohngruppenzuschlag
Die monatliche Pauschale steigt auf 214,00 €. Eine Sonderregelung ist für den gleichzeitigen Bezug der Tagespflege geplant. Leistungen der Tages- und Nachtpflege können danach neben den Leistungen der ambulant betreuten Wohngruppen nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des MDK nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.
§ 41 SGB XI Tages- und Nachtpflege
Pflegegrad 2 = 689,00 €
Pflegegrad 3 = 1.298,00 €
Pflegegrad 4 = 1.612,00 €
Pflegegrad 5 = 1.995,00 €
§ 43 SGB XI Vollstationäre Pflege
Pflegegrad 2 = 770,00 €
Pflegegrad 3 = 1.262,00 €
Pflegegrad 4 = 1.775,00 €
Pflegegrad 5 = 2.005,00 €
§ 43b SGB XI zusätzliche Betreuung/ Aktivierung in stationäre Einrichtungen
Die voll- und teilstationären Einrichtungen haben Anspruch auf Kosten für zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 – 5.
Stand: 27.05.2016 lt. Info Pflegekassenverband